GmbH Insolvenz Haftung

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GmbH Insolvenz Haftung – 

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Befindet sich eine GmbH in finanzieller Schieflage, dann ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zu größter Sorgfalt angehalten.

Besonders bei Zahlungsunfähigkeit sowie Überschuldung ist eine rasche Reaktion gefragt.

Haftungstatbestände der Geschäftsführer bei insolventer GmbH

Eine der Haftungsrisiken für den Geschäftsführer bei insolventer GmbH ergibt sich aus dem Tatbestand der Insolvenzverschleppung.

GmbH Insolvenz Haftung
GmbH Insolvenz Haftung

Ist die sogenannte Insolvenzreife eingetreten und zahlt der Geschäftsführer dennoch Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der GmbH, dann kann dieser dafür unter Umständen zum Schutz der Gläubiger persönlich und vollumfänglich haften.

Die Haftung des Geschäftsführers in Bezug auf die Insolvenzverschleppung ergibt sich zum einen aus § 64 Satz 1 GmbHG, der Erstattungspflicht für die nach Insolvenzreife geleisteten Zahlungen, sowie aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO.

Letzterer Tatbestand beschreibt den Schadensersatz, der sich aus der verletzten Insolvenzantragspflicht ergibt.

Haftung mit dem Privatvermögen

Da es bei der Haftung des Gesellschafters bei einer GmbH Insolvenz um dessen Privatvermögen geht, sollten Sie bei dieser Materie sehr vorsichtig agieren und sich frühzeitig professionelle Hilfe suchen.

Denn es kann bei den Haftungstatbeständen in Bezug auf die GmbH Insolvenz für den Geschäftsführer um nichts weniger als um dessen persönliche finanzielle Existenz gehen.

Wir stehen Geschäftsführern in solchen Situationen mit unserer langjährigen Erfahrung und unserem Fachwissen zur Seite.

Haftung wegen Versäumung der Abführung der Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung

Auch dann, wenn fällige Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß von der Geschäftsführung abgeführt werden, kann diese dafür in Haftung genommen werden. Nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich können sich durch dieses Verhalten Probleme für den Geschäftsführer ergeben.

So kann der Straftatbestand des § 266 a StGB verwirklicht werden. Der finanzielle Schaden, der durch die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge entstanden ist, kann zivilrechtlich vom Geschäftführer zurückverlangt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dieser wissentlich bzw. vorsätzlich gehandelt hat.

Auch in diesem Fall stehen unsere Experten Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und helfen Ihnen dabei, diese Situationen zu vermeiden.