Existenzgründungszuschuss

Existenzgründungszuschuss – Gründungsförderung des Arbeitsamtes

Gründungszuschuss 2021 – Wer hat einen Anspruch?

Existenzgründungszuschuss
Existenzgründungszuschuss für ALG II Bezieher

Mit dem Existenzgründungszuschuss können Sie aus der Arbeitslosigkeit zum Gründer werden. Wie es geht, wer Anspruch auf den Gründungszuschuss hat und wie Sie ihn beantragen, haben wir für Sie zusammengefasst.

Für eine persönliche Beratung und / oder Unterstützung bei der Beantragung, rufen Sie uns an oder schreiben uns eine Mail. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.

Fördermittel Beratung: 030-23 59 01 207

Existenzgründungszuschuss nach §93 Sozialgesetzbuch III

Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht

Der Existenzgründungszuschuss ist eine Leistung nach §93 Sozialgesetzbuch III und die Bewilligung liegt im Ermessensspielraum der Agentur für Arbeit. Sie haben keinen rechtlichen Anspruch auf den Gründungszuschuss.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Sie sind anspruchsberechtigt, wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und dieser Anspruch noch mindestens 150 Tage beträgt. Sie müssen der Agentur für Arbeit einen Businessplan vorlegen. Mindestens aber eine ausführliche Beschreibung Ihrer Gründung und deren Tragfähigkeit. Außerdem müssen Sie darlegen, dass Sie qualifiziert sind die selbstständige Tätigkeit auszuüben. Ihre Qualifikation kann unter anderem durch eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen werden.

Wie lange wird der Existenzgründungszuschuss gezahlt?

Der Gründungszuschuss wird über eine Dauer von sechs Monaten gezahlt. Sie erhalten monatlich 300 Euro zuzüglich des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Bei intensiver Geschäftstätigkeit und hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten kann eine Weiterförderung in Höhe der Pauschale von 300 Euro für weitere neun Monate bewilligt werden.

Wo müssen Sie den Gründungszuschuss beantragen?

Bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit. Wir raten Ihnen vor der Beantragung zu einem persönlichen Gespräch mit Ihrem Sachbearbeiter. Hier können Sie vorab schon mal klären, ob Ihre Geschäftsidee grundsätzlich Aussicht auf Erfolg hat, was Sie beachten müssen und welche Unterlagen Sie benötigen.

Muss ich mich hauptberuflich selbstständig machen?

Ja, das müssen Sie. Die hauptberufliche Selbstständigkeit ist Voraussetzung für den Erhalt des Gründungszuschuss. Üben Sie zusätzlich eine nebenberufliche Tätigkeit aus, darf diese nicht mehr als 15 Wochenstunden betragen. Wir raten Ihnen außerdem Ihren Sachbearbeiter über die Nebentätigkeit zu informieren.

Existenzgründungszuschuss bei Arbeitslosengeld II?

Das Einstiegsgeld für Bezieher von ALG II

Die können als Bezieher von Arbeitslosengeld II das sogenannte Einstiegsgeld als Gründungszuschuss beantragen. Auch das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung und Sie haben keinen rechtlichen Anspruch. Genau wie bei dem Gründungszuschuss für ALG I Bezieher müssen Sie die Selbstständigkeit hauptberuflich ausüben.

Wie lange wird das Einstiegsgeld gezahlt?

Das Einstiegsgeld wird für 12 Monate gewährt und kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Verdienen Sie vor Ablauf der ersten 12 Monate bereits so viel, dass Ihr Anspruch auf ALG II entfällt, erlischt auch der Anspruch auf das Einstiegsgeld. Das Einstiegsgeld ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von maximal 4.500 Euro. Für die Beantragung müssen Sie einen Businessplan vorlegen, der mindestens enthält: Finanzierungs- und Kapitalbedarfsplanung, Rentabilitäts- und Umsatzvorschau und Ihren Lebenslauf.

Lassen Sie sich beraten – wir unterstützen Sie auf Ihrem Weg in die Selbstständigkeit

Vielleicht gestaltet sich der Schritt in die Selbstständigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus noch ein bisschen schwieriger als die Gründung aus der Berufstätigkeit. Sie müssen diesen Schritt nicht alleine gehen. Rufen Sie uns an und lassen Sie sich persönlich beraten.

Fördermittel Beratung: 030-23 59 01 207

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