Insolvenzverschleppung Geschäftsführer
Insolvenzverschleppung Geschäftsführer –
Jetzt einfach anrufen und unverbindlich beraten lassen:
Telefon 030-2359 01 207
Oder senden Sie uns eine eMail an info@FirmaCo.de
Wir beraten Sie in Ihrem Sinne und in Ihrem Interesse optimal.
Steht einer GmbH die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bevor, hat der Geschäftsführer dafür Sorge zu tragen, dass ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird.
Macht er dies nicht oder nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, macht er sich der sogenannten Insolvenzverschleppung strafbar.
Darauf stehen strafrechtliche Folgen.
Die Insolvenzverschleppung durch den Geschäftsführer
Der Geschäftsführer hat gemäß § 15a der Insolvenzordnung (InO) die Pflicht, Insolvenz innerhalb von drei bis sechs Wochen anzumelden.
Beginn der Frist ist der Zeitpunkt der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Die Anmeldung muss vor dem zuständigen Amtsgericht erfolgen.
Handelt der Geschäftsführer nicht innerhalb dieser Frist, macht er sich der sogenannten Insolvenzverschleppung strafbar.
Hierbei wird unterschieden, ob der Geschäftsführer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Fahrlässigkeit kann beispielsweise vorliegen, wenn der Verantwortliche die Situation nicht realisiert hat, weil er die wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH nicht ausreichend im Blick hatte.
Von einem Geschäftsführer darf schließlich erwartet werden, dass er zumindest überwiegend gut darüber informiert ist.
Strafrechtliche Folgen der Insolvenzverschleppung des Geschäftsführers
Wird Insolvenzverschleppung festgestellt, droht dem Geschäftsführer bei vorsätzlicher Handlung je nach Ausmaß eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Handelt er fahrlässig, droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr.
Daneben kann ihm ein Verbot erteilt werden, zukünftig wieder als Geschäftsführer zu arbeiten.
Außerdem wird er möglicherweise gegenüber Gläubigern mit dem Privatvermögen haftbar gemacht (zivilrechtliche Konsequenz).
Insolvenzverschleppung durch den Geschäftsführer – anwaltliche Hilfe
Insolvenzverschleppung ist eine Straftat, die entsprechend geahndet wird. Zwar muss dem Geschäftsführer Vorsatz nachgewiesen werden, um eine vorsätzliche Tat zu ahnden, allerdings kann auch die fahrlässige Verschleppung gewaltige Konsequenzen mit sich bringen.
Geschäftsführer sollten sich daher frühzeitig ausgiebig mit der jeweiligen Situation befassen und im Zweifelsfall rechtzeitig einen Anwalt zu Hilfe holen. Ein Anwalt, der im Insolvenzrecht spezialisiert ist, kann bereits dafür sorgen, dass keine Fristen verpasst und Fehler vermieden werden, die strafrechtliche Folgen herbeiführen könnten.
Sollte es dennoch zu einem Prozess kommen, kann der Anwalt den Mandant auch dabei beraten und vertreten.