Insolvenzgründe GmbH

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Insolvenzgründe GmbH – 

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Kann eine GmbH ihre Verbindlichkeiten nicht mehr zahlen, ist die Insolvenz häufig der letzte Ausweg.

Allerdings muss für die Beantragung der Insolvenz ein sogenannter Insolvenzgrund in Form von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen.

Der Geschäftsführer kann und muss daraufhin die Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht beantragen.

Insolvenzgründe der GmbH – die Zahlungsunfähigkeit

Kann eine GmbH ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen, gilt sie als zahlungsunfähig im Sinne der Insolvenzordnung (InO).

In der Regel wird Zahlungsunfähigkeit dann vermutet, wenn die GmbH die Zahlungen gänzlich einstellt. In der Rechtsprechung wird der Begriff weiter definiert und konkretisiert.

Allerdings sollen vorübergehenden Zahlungsstockungen unerheblich sein.

Meist ist eine Zahlungsstockung von bis zu drei Wochen noch keine Zahlungsunfähigkeit im Sinne der InO.

Außerdem wird eine Deckungslücke von maximal 10 % gewährt.

Das bedeutet, dass ein Unternehmen erst dann als zahlungsunfähig gewertet werden soll, wenn es ihm nicht gelingt, alle ernsthaft eingeforderten Forderungen innerhalb von maximal drei Wochen zu zahlen, ohne dass eine Deckungslücke von mehr als 10 % verbleibt.

Liegt Zahlungsunfähigkeit vor, dürfen auch die Gläubiger Insolvenz des Unternehmens beantragen.

Ist die GmbH hingegen liquide, erkennt aber aus der Finanzplanung, dass sich Zahlungsunfähigkeit in naher Zukunft unvermeidbar ergeben wird, darf sie selbst Insolvenz beantragen – Gläubiger jedoch noch nicht.

Insolvenzgründe GmbH – die Überschuldung

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der GmbH die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr decken kann.

Sie wird durch eine sogenannte Sonderbilanz ermittelt.

Auch die Überschuldung ist ein Grund für die Insolvenzanmeldung seitens des GmbH Geschäftsführers oder der Gläubiger.

Hat das Unternehmen jedoch gute Chancen auf eine Fortführung, führt die Überschuldung nicht zu einer Insolvenzantragspflicht.

Allerdings muss dafür eine plausible Finanzplanung vorliegen.

Rechtzeitiges Handeln

Den Geschäftsführer einer GmbH trifft eine Handlungspflicht, sobald er Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung feststellt. Er hat drei (Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechs Wochen (Überschuldung) Zeit, die Insolvenz zu beantragen.

Andernfalls macht er sich der Insolvenzverschleppung strafbar. Wer sich unsicher ist, sollte zeitnah unseren Anwalt einschalten, der sich im Insolvenzrecht auskennt.

Dieser kann rechtssicher beraten, dafür Sorgen, dass Fristen eingehalten werden und den gesamten Prozess begleiten.

Handeln Sie rechtzeitig, damit wir Ihre GmbH Probleme lösen können, bevor es zu spät ist.