Insolvenzverschleppung GmbH
Insolvenzverschleppung GmbH –
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Wir beraten Sie in Ihrem Sinne und in Ihrem Interesse.
Die Insolvenzverschleppung bei der GmbH
Ist eine GmbH insolvent, hat dies nicht nur tiefgreifende Folgen für das Unternehmen, sondern kann auch ein großes Risiko für den Geschäftsführer darstellen.
Steht eine Insolvenzverschleppung im Raum, kann der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen haftbar sein.
Und auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen Insolvenzverschleppung ist möglich.
Da sowohl die GmbH als auch der Geschäftsführer diese Situation unbedingt vermeiden wollen, stehen wir dem Geschäftsführer bzw. dem Vorstand vor, während und nach einem Insolvenverfahren zur Seite.
Was versteht man unter einer Insolvenzverschleppung genau?
Unter einer Insolvenzverschleppung versteht man die verspätete Stellung eines Insolvenzantrages.
In Deutschland gilt die Insolvenzverschleppung als Straftat.
Es ist allerdings nicht leicht zu erkennen, wann ein Insolvenzgrund vorliegt, welcher bestimmte juristische Personen dazu verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen.
Wird das rechtzeitige Stellen des Insolvenzantrages versäumt, kann das zivil- und strafrechtliche Konsequenzen haben Anspruchsgrundlage für die Insolvenzverschleppung ist unter anderem der § 15a InsO.
Unterschieden wird in Deutschland zwischen einer fahrlässigen und einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung!
Wir helfen Ihnen Ihre Haftungsrisiken zu minimieren!
Wir möchten selbstverständlich, dass Sie nicht in die Situation geraten einer Insolvenzverschleppung beschuldigt zu werden. Daher werden wir gemeinsam mit Ihnen die wirtschaftliche Lage Ihres Unternehmens im Auge behalten und gemeinsam mit Ihnen übeprüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt.
Tritt eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung ein, muss unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt dieser Umstände ein Insolvenzantrag gestellt werden.
Dieses Zeitfenster ist damit begründet, dass die Gläubiger möglichst keinen finanziellen Schaden nehmen sollen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang für die Geschäftsführer zu wissen, dass im Hinblick auf die Insolvenzgründe nicht auf die positive Kenntnis des Geschäftsführers abgestellt wird, sondern wenn objektiv erkennbar ist, dass es einen Insolvenzgrund gibt.
Ein Unternehmen kann schon dann insolvenzreif sein, wenn Sie als Geschäftsführer dies noch gar nicht vermuten.
Wir beraten Sie umfassend in allen Fragen des Insolvenzrechts, bei GmbH Problemen und helfen Ihnen dabei, dass Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung möglichst gar nicht erst begonnen werden.