Die bilanzielle Überschuldung erkennen und rechtzeitig handeln
Sanierungsberatung für Unternehmen in Schwierigkeiten
Der Überschuldungsstatus kann ein Insolvenzantragsgrund sein, muss es aber nicht sein. So führt die bilanzielle Überschuldung nicht zwangsläufig zur Insolvenzantragspflicht, wenn eine positive Fortbestehensprognose erstellt werden konnte.
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Definition bilanzielle Überschuldung
Die bilanzielle Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden das Aktivvermögen übersteigen und ein nach § 268 Abs. 3 HGB „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ ausgewiesen werden muss. Das bedeutet, das Eigenkapital ist durch Verluste aufgebraucht und die Passivposten sind nun höher als die Aktivposten. Der „Nicht durch Eigenkaptal gedeckte Fehlbetrag“ wird auf der linken Seite der Handelsbilanz der Kapitalgesellschaft ausgewiesen.
Die bilanzielle Überschuldung verpflichtet zur Fortbestehensprognose
Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit besteht für den Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft die Insolvenzantragspflicht. Nicht so bei einer bilanziellen Überschuldung. Der Überschuldungsstatus bilanzielle Überschuldung verpflichtet zur Erstellung einer Fortbestehensprognose. Fällt diese positiv aus, ist das Unternehmen von der Insolvenzantragspflicht befreit.
Die Fortführungsprogose gemäß § 19 Abs. 2 InsO
Die insolvenzrechtliche Überschuldungsprüfung
Das Ergebnis der Fortbestehensprognose ist die Zahlungsfähigkeitsprognose. Bei einer positiven Fortbestehensprognose ist die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher als der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Bei einer negativen Fortbestehensprognose tritt die Insolvenzantragspflicht ein.
Die Fortbestehensprognose wird anhand des IDW S11 erstellt und muss dessen Anforderungen folgen. Eine positive Fortbestehensprognose setzt zuerst einmal den Willen zur Unternehmensfortführung voraus. Außerdem muss innerhalb des Prognosezeitraums die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher als die Zahlungsunfähigkeit sein. Der Prognosezeitraum umfasst das laufende und folgende Geschäftsjahr. Da der Prognosezeitraum nicht gesetzlich geregelt ist, kann er kürzer oder länger ausfallen.
Was passiert bei einer negativen Fortbestehensprognose?
Kann nur eine der Vorgaben aus IDW S11 nicht erfüllt werden, fällt die Fortbestehensprognose negativ aus. Nun muss auf Ebene der Überschuldungsprüfung die Aktive der Passiva gegenüber gestellt werden. Nun wird daraus ein Überschuldungsstatus erstellt werden.
Übersteigen die Passive die Aktiva, spricht man von einem negativen Reinvermögen. Kommen nun die negative Fortbestehensprognose und die rechnerische Überschuldung zusammen, liegt eine insolvenzrechtliche Überschuldung nach § 19 InsO vor. Bei einer drohenden Überschuldung kann der Insolvenzantrag, muss aber nicht gestellt werden.
Vorsicht vor einer möglichen Insolvenzverschleppungshaftung
Die bilanzielle Überschuldung und die Fortbestehensprognose können das Risiko einer möglichen Insolvenzverschleppungshaftung bergen. Es stellt sich in diesem Fall die Frage, ob die Geschäftsführung den Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt hat. Sie Insolvenzverschleppung wird schon bei erkennbarer Insolvenzreife vermutet. Sie kann nur durch eine positive Fortbestehensprognose widerlegt werden. Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei der Geschäftsführung.
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