Fortbestehensprognose

Die Fortbestehensprognose zur Überprüfung des Überschuldungsstatus

Bedeutung der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose

Die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose wird erstellt, um den Überschuldungsstatus des betroffenen Unternehmens festzustellen.

Fortbestehensprognose
Fortbestehensprognose

Bei einer positiven Fortbestehensprognose muss der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft keinen Insolvenzantrag stellen.

Fällt die Fortbestehensprognose jedoch negativ aus, beginnt die Insolvenzantragspflicht.

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Definition der Fortbestehensprognose

Ist eine Unternehmensfortführung möglich?

Obwohl sich die Fortbestehensprognose und die Fortführungsprognose sehr ähnlich sind, unterscheiden sie sich in ihrem Sachverhalt stark voneinander. Während die Fortführungsprognose ein Begriff aus dem Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung im Handelsgesetzbuch ist, ist die Fortbestehensprognose ein Begriff aus dem Insolvenzrecht.

Nach § 19 Abs. 2 InsO (Insolvenzordnung) haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Warum die rechnerische Überschuldung kein Insolvenzgrund sein muss

Die Fortbestehensprognose ist eine Form der Zahlungsfähigkeitsprognose mit der Besonderheit, dass die rechnerische Überschuldung nicht zwingend ein Insolvenzgrund sein muss.

Ein Fortbestehen des Unternehmens ist gefährdet, wenn:

  • negatives Eigenkapital im Entwurf des letzten Jahresabschlusses berechnet wird;
  • 50 % des Nennkapitals bei weiteren negativen Ergebnissen verloren wurde;
  • handfeste Krisensymptome auftreten, die auf eine weitere Verschlechterung der Krise schließen lasen

Die positive Fortbestehensprognose

Der Geschäftsführer muss ein schuldhaftes Verzögern des Insolvenzantrages vermeiden und sollte bei mindestens einem Anzeichen der Krise eine Fortbestehensprognose erstellen lassen. Fällt die Fortbestehensprognose positiv aus, kann der Schuldvorwurf ausgeschlossen werden.

Eine positive Fortbestehensprognose kann gestellt werden, wenn Cashflows positiv sind, die Rentabilität gewährleistet ist und die rechnerische Überschuldung beseitigt werden kann. Der Planungszeitraum umfasst das laufende und folgende Geschäftsjahr. Außerdem muss die Wahrscheinlichkeit der Zahlungsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich sein. In der Regel geht man von mindestens 50 % Wahrscheinlichkeit aus.

Die Fortbestehensprognose nach IDW S6

Die Fortbestehensprognose ist nicht allein die rechnerische Überlegung, ob ein Unternehmen zukunftsfähig ist. Da die Fortbestehensprognose zu einem späteren Zeitpunkt über die Geschäftsführerhaftung entscheiden kann, sollte sie nach dem IDW S6 Standard „Anforderungen an Sanierungskonzepte“ erstellt werden. Die Erstellung erfolgt am besten durch einen unabhängigen und sachverständigen Dritten, zum Beispiel Wirtschaftsprüfer der Steuerberater, die über umfangreiche Kenntnisse in der Sache verfügen.

Die negative Fortbestehensprognose und die Insolvenzantragspflicht

Bei einer negativen Fortbestehensprognose tritt in der Regel die Insolvenzantragspflicht ein. Die negative Fortbestehensprognose besagt, dass die Schwierigkeiten, also die drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht beseitigt werden können. Ist das Unternehmen de facto zahlungsunfähig / überschuldet, tritt die Insolvenzantragspflicht ein. Der Geschäftsführer muss innerhalb der nächsten 21 Tage den Insolvenzantrag stellen. Außerdem darf der Geschäftsführer nur noch Zahlungen leisten, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Geschäftsführung vereinbar sind, vgl. § 15a InsO, § 64 GmbHG.

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